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   BPatG, 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00   

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BPatG, 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00 (https://dejure.org/2002,31826)
BPatG, Entscheidung vom 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00 (https://dejure.org/2002,31826)
BPatG, Entscheidung vom 04. Februar 2002 - 30 W (pat) 218/00 (https://dejure.org/2002,31826)
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  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (st. Rspr., vgl. zB EuGH MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND).

    Allerdings ist nicht von einem sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen (vgl. BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/ TISSERAND; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loints).

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00
    Allerdings ist nicht von einem sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen (vgl. BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/ TISSERAND; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loints).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (st. Rspr., vgl. zB EuGH MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97

    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus BPatG, 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00
    Die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Umschreibung der Widerspruchsmarke auf die S... Ltd., der ersichtlich eine Änderung der materiellen Rechtsinhaberschaft zugrunde lag, ist hierbei trotz des damit verbundenen Wegfalls der Sachlegitimation der Widersprechenden ohne Einfluss auf ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte geblieben, die als gesetzliche Prozessstandschafterin der jetzigen Markeninhaberin das Verfahren im eigenen Namen weiterführen darf, § 82 Abs. 1 MarkenG iVm § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl BGH GRUR 1998, 940 - Sanopharm; MarkenR 2000, 328 - MTS; BPatG MarkenR 2000, 228 - turfa).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00
    Allerdings ist nicht von einem sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen (vgl. BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/ TISSERAND; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loints).
  • BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97

    MTS; Eintragung des Rechtsübergangs einer angemeldeten Marke

    Auszug aus BPatG, 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00
    Die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Umschreibung der Widerspruchsmarke auf die S... Ltd., der ersichtlich eine Änderung der materiellen Rechtsinhaberschaft zugrunde lag, ist hierbei trotz des damit verbundenen Wegfalls der Sachlegitimation der Widersprechenden ohne Einfluss auf ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte geblieben, die als gesetzliche Prozessstandschafterin der jetzigen Markeninhaberin das Verfahren im eigenen Namen weiterführen darf, § 82 Abs. 1 MarkenG iVm § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl BGH GRUR 1998, 940 - Sanopharm; MarkenR 2000, 328 - MTS; BPatG MarkenR 2000, 228 - turfa).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 04.02.2002 - 30 W (pat) 218/00
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (st. Rspr., vgl. zB EuGH MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA; GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND).
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